Guter Rat ist nicht umsonst...

und oft scheut man vor dem Gang zum Anwalt zurück, weil man die Kosten fürchtet. Gleichwohl lohnt nach unserer Erfahrung insbesondere die frühe Inanspruchnahme unserer Leistungen, weil dadurch oft weitaus höhere Kosten (etwa die eines Gerichtsprozesses) vermieden werden können.

Unsere Honorarabrechnungen erfolgen entweder nach den einschlägigen Gesetzen (hier: vor allem das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG) oder aber auf Grund einer mit Ihnen separat geschlossenen Honorarvereinbarung, die sich ebenfalls an gesetzlichen Vorgaben orientieren muss. Gerade bei komplizierten oder sehr umfangreichen Verfahren kann es notwendig sein, eine solche zusätzliche Vergütungsvereinbarung zu treffen. Über alle Kosten werden Sie von uns bei Auftragserteilung aufgeklärt.

Zu unterscheiden sind grundsätzlich das anwaltliche Honorar für eine Erstberatung (die leider auch nicht kostenfrei ist), die außergerichtliche Vertretung (Schriftwechsel mit dem Gegner oder Behörden) sowie letztlich die gerichtliche Tätigkeit.

Mit Ausnahme von strafrechtlichen Angelegenheiten und Bußgeldsachen besteht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Kosten der Staatskasse im Rahmen von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe die Prüfung bzw. Durchsetzung Ihrer Ansprüche vorzunehmen.

Gerne überprüfen wir auch, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten übernimmt.

Für sämtliche weitere Fragen zu Honorar und Abrechnung oder die Antragstellung von Beratungs-/Prozesskostenhilfe verweisen wir auf die folgenden Seiten und stehen zur Beantwortung mit unserem Kanzleiteam selbstverständlich zur Verfügung!

Schließlich empfehlen wir ergänzend zur vertiefenden Lektüre die hierfür einschlägigen Informationen unserer Selbstverwaltungskörperschaft, der Bundesrechtsanwaltskammer.