Zivilrecht

Das Zivilrecht gilt als die Königsdisziplin innerhalb der verschiedenen Rechtsgebiete neben öffentlichen und Strafrecht. Es betrifft dabei die Rechtsbeziehungen der Bürger (natürliche Personen) und juristischer Personen (Verein, GmbH, etc.) untereinander in Abgrenzung zur Beteiligung des Staates.

Das Zivilrecht untergliedert sich neben dem allgemeinen Zivilrecht, je nach Regelungsgegenstand in weitere Bereiche: so wird beispielsweise der Kauf von Gegenständen oder Rechten als „Kaufrecht“ bezeichnet, bei Vermietung von Sachen von „Mietrecht“, die Regelungen von familiären Angelegenheiten als „Familienrecht“ unterschieden und bei Todesfällen vom „Erbrecht“ gesprochen. Weitere Teilbereiche des Zivilrechts sind das Arbeitsrecht und Reiserecht.

Das „Allgemeine Zivilrecht“ enthält Grundsätze, die für alle Teilbereiche des Zivilrechts gelten.

Rechtsquelle des Zivilrechtes ist vor allem das über 100 Jahre alte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches ergänzt wird durch Grundsätze die in Rechtsprechung und Lehre entwickelt worden sind.

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